Meldegesetz, Änderung

Ab dem 1.11.2015 gilt ein neues Melderechtsgesetz. Neu für Vermieter: Die Meldebescheinigung für ein- und ausziehende Mieter kommt wieder.

Gesetzgeber zog die Notbremse bei Datenweitergabe

Dass die Behörden mit dem neuen Melderechtsgesetz Daten der Bürger leichter weitergeben dürfen, hat nicht nur die Datenschützer auf den Plan gerufen. Weniger bekannt ist, dass in dem neuen Gesetz auch eine Änderung für Vermieter steckt: Sie müssen Ihrem Mieter künftig eine Bescheinigung ausstellen.

Und: Wer das nicht schnell tut, muss ein Bußgeld zahlen.

Neues Meldegesetz: Was sich für Vermieter ändert

Auch für Vermieter hält das neue Meldegesetz in § 19 MeldFortG einige Änderungen parat. Die sollen jetzt allerdings erst ab dem 1.11.2015 gelten.

Meldet sich ein Mieter nämlich ab oder um, muss er hierzu künftig die Bestätigung des jeweiligen Wohnungsgebers oder einer von ihm beauftragten Person vorlegen. Wahlweise kann der Wohnungsgeber seine Erklärung auch elektronisch gegenüber der Meldebehörde abgeben.

Das ist nicht ganz neu: Vor 10 Jahren wurde die Vermieterbescheinigung als zu bürokratisch abgeschafft. Jetzt soll mit dem Wiedereinführen der Meldepflicht ab dem 1.11.2015 Kriminellen das Verstecken erschwert werden. !

Wenn Ihr Mieter sagt: „Ich bin dann mal weg!“

Für Sie bedeutet das, dass Sie ab dem 1.11.2015 wieder gegenüber Ihrem Mieter eine solche Bestätigung ausstellen müssen. Dafür bleiben Ihnen nur maximal 2 Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug Zeit.

Nur mit der Bescheinigung kann dann ein neuer Mieter gegenüber dem Einwohnermeldeamt seinen Ein- bzw. Auszug nachweisen und sich so ummelden.

Für Ihre Bescheinigung hätten Sie nur 2 Wochen Zeit

Mit der Bescheinigung dürfen Sie sich auch nicht zu viel Zeit lassen: Die Vermieterbescheinigung müssen Sie Ihrem Mieter innerhalb von 2 Wochen schriftlich oder elektronisch bestätigen.

Ihre Meldebestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Vermieters
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
  • die Anschrift der Wohnung
  • die Namen der meldepflichtigen Personen

Vorsicht Bußgeld: Schlamperei könnte Sie künftig 1.000 EUR kosten

Kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann Ihr Mieter das der Meldebehörde mitteilen. Ihnen droht dann ein Bußgeld von bis zu 1.000 EUR.

Weil mit der Neuregelung auch „Scheinanmeldungen“ vermieden werden sollten, könnten Gefälligkeitsbescheinigungen künftig richtig teuer für Sie werden!

Bloße Gefälligkeitsbescheinigungen können teuer werden

Bieten Sie einem anderen eine Wohnanschrift an, ohne dass der tatsächlich bei Ihnen einzieht oder einziehen will, müssen Sie für diese „Gefälligkeit“ ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR zahlen.

Bisher war das Meldewesen Ländersache. Jetzt hat dies der Bund einheitlich geregelt. Die neuen Regelungen gelten aber erst ab dem 1.11.2015!

Welche Daten das Meldeamt jetzt schon weitergeben darf

Derzeit darf das Meldeamt nur den Familienname, Vorname, Doktortitel, aktuelle Anschrift und die Tatsache, dass die Person gestorben ist, weitergeben.

Beim Meldeamt liegen jedoch noch viele weitere Angaben vor, zum Beispiel das Geschlecht, der Familienstand, die Staatsangehörigkeit oder die Religion. Diese Daten sind gegen eine Weitergabe geschützt – bisher jedenfalls!

Hinweis

Für den Vermieter bringt das neue Melderechtsgesetz ab 2015 einen Mehraufwand mit sich. Kommen Sie Ihrer Bescheinigungspflicht nicht innerhalb von 2 Wochen nach, wird die Melderechtsbehörde bei Ihnen nachhaken!

Quelle: Haufe.de

Veröffentlicht in Aktuelles.